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Zeiterfassungspflicht 2026: Wo das Gesetz gerade steht

Die Kurzfassung zum Stand des Arbeitszeiterfassungsgesetzes und wo der laufend gepflegte Gesetzes-Tracker zu Hause ist.

Zeitstrahl vom EuGH-Urteil 2019 bis zum Referentenentwurf 2026

Der laufend gepflegte Gesetzes-Tracker zu diesem Gesetz lebt jetzt auf arbeitszeiterfassungsgesetz.de. Aktualisiert bei jedem Schritt im Gesetzgebungsverfahren, mit Quellen. Dieser Beitrag bleibt als Kurzfassung stehen.

Wo es steht

PhaseReferentenentwurf des BMAS vom 18. Juni 2026, noch nicht im Kabinett und nicht im Bundestag
Was heute schon giltBeginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen seit dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 erfasst werden; die Form ist bislang frei
Nächster SchrittKabinettsbeschluss, danach Bundestag und Bundesrat; Änderungen sind wahrscheinlich

Die drei Dinge, die man wissen muss

  • Die Erfassungspflicht besteht bereits; sie kommt nicht erst mit dem neuen Gesetz. Neu ist die elektronische Form, gestaffelt nach Betriebsgröße.
  • Kleinbetriebe bleiben dauerhaft von der elektronischen Form ausgenommen (bis 10 Beschäftigte; Papier bleibt erlaubt), und Betriebe mit 10–49 Beschäftigten bekommen Jahre Übergang. Vorsicht bei „Jetzt kaufen, sonst Bußgeld”-Werbung.
  • Bau, Gebäudereinigung, Sicherheitsgewerbe, Gastronomie und alle Minijobs unterliegen seit 2015 der strengeren Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG; dort gibt es nichts abzuwarten.

Die vollständige Fristen-Tabelle und was „elektronisch” wirklich verlangt: Wer muss ab wann?, und der Live-Stand des Verfahrens im Tracker.

Keine Rechtsberatung, nur eine redaktionelle Zusammenfassung.

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